Vom EnEV zum GEG: Rechtliche Einordnung der Aufzugsschachtentrauchung
In der Baubranche halten sich Begriffe hartnäckig. Viele sprechen noch immer von der „EnEV“ (Energieeinsparverordnung), wenn es um energetische Anforderungen geht. Dabei wurde diese bereits 2020 vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Doch was bedeutet dieser Buchstabensalat konkret für die Entrauchung von Aufzugsschächten? Müssen Öffnungen geschlossen werden? Dürfen sie es überhaupt?
In diesem Artikel bringen wir Licht ins Dunkel des Paragrafen-Dschungels und klären die aktuelle Rechtslage für Planer, Eigentümer und Verwalter.
Status Quo: EnEV ist tot, lang lebe das GEG
Zuerst eine Begriffsbestimmung. Unser Produktname „enev-kit“ stammt aus einer Zeit, als die Energieeinsparverordnung (EnEV) das Maß aller Dinge war. Sie war der erste große Treiber, der das Verschließen von permanenten Öffnungen im Gebäude forderte.
Seit dem 1. November 2020 gilt jedoch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es hat die EnEV, das EnEG und das EEWärmeG zusammengefasst. Für Sie als Betreiber ist wichtig: Die Anforderungen sind nicht gesunken, sondern in ihrer Verbindlichkeit eher gestiegen. Das GEG fordert eine dauerhaft luftundurchlässige Gebäudehülle (Vermeidung von unnötigen Wärmeverlusten).
Der klassische Zielkonflikt: GEG vs. LBO
Hier prallen zwei Rechtsgebiete aufeinander, die auf den ersten Blick unvereinbar scheinen:
-
Das Energierecht (GEG): Fordert Dichtheit. Eine permanente Öffnung im Dach des Aufzugsschachts (oft 0,1 bis 0,5 m²) ist energetisch gesehen ein „Loch in der Hülle“, durch das teuer erwärmte Luft entweicht. Nach GEG ist dies eigentlich unzulässig, sofern technisch vermeidbar.
-
Das Baurecht (LBO – Landesbauordnungen): Fordert Sicherheit. Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass Aufzugsschächte eine Vorrichtung zur Rauchableitung besitzen müssen, damit im Brandfall der Schacht nicht zur tödlichen Falle wird.
Lange Zeit interpretierten Planer die LBO-Forderung als „permanentes Loch“. Heute wissen wir: Das ist technisch überholt und juristisch nicht zwingend.
Die Auflösung: „Öffnung“ heißt nicht „offen“
Die juristische Lösung liegt in der genauen Lesart der Bauordnungen. Die LBOs fordern eine „Öffnung zur Rauchableitung“. Sie fordern nicht, dass diese Öffnung 24 Stunden am Tag offenstehen muss.
Sie muss lediglich im Brandfall offen sein.
Daraus ergibt sich die rechtliche Legitimation für Systeme wie das Enev-Kit:
-
Im Normalbetrieb (99,9% der Zeit): Die Öffnung ist geschlossen. Das erfüllt die Anforderung des GEG nach einer dichten Hülle.
-
Im Ereignisfall (Rauchdetektion): Das System öffnet automatisch. Das erfüllt die Anforderung der LBO an den Brandschutz.
Diesen Standpunkt stützt auch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Systeme, die über entsprechende Verwendbarkeitsnachweise (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Bauartgenehmigung) verfügen, lösen diesen Konflikt rechtssicher.
Die Rolle der VDI 6211
Neben den Gesetzen gibt es technische Richtlinien, die als „Stand der Technik“ gelten. Für Aufzugsschächte ist dies die VDI 6211. Diese Richtlinie empfiehlt ausdrücklich den Einsatz von geregelten Lüftungssystemen. Sie weist darauf hin, dass unkontrollierte Lüftung (permanente Öffnung) zu Energieverschwendung und hygienischen Problemen führt. Wer heute nach VDI 6211 plant, kommt an einem verschließbaren System kaum vorbei.
Bestandsschutz vs. Nachrüstpflicht
Eine häufige Frage lautet: „Muss ich meinen alten Aufzugsschacht nachrüsten?“
-
Grundsätzlich: Es gibt keinen automatischen Zwang, jeden Bestand sofort umzubauen, solange keine Gefahr im Verzug ist (Bestandsschutz).
-
Aber: Sobald Sie größere sanierungsbedürftige Arbeiten am Gebäude durchführen (Fassade, Dach, Heizungstausch), greifen oft die Vorgaben des GEG. Zudem wächst der Druck durch ESG-Vorgaben und steigende CO2-Preise.
-
Wirtschaftlich: Unabhängig von der Pflicht ist die Nachrüstung oft wirtschaftlich geboten, da sich die Investition durch Heizkostenersparnis amortisiert.
Rechtssicherheit durch intelligente Technik
Die rechtliche Einordnung ist heute klarer denn je. Der Konflikt zwischen „Energiesparen“ und „Rauch ablassen“ ist gelöst. Ein modernes System zur Schachtentrauchung ist:
-
GEG-konform (Energie gespart).
-
LBO-konform (Sicherheit gewährleistet).
-
VDI-konform (Stand der Technik).
Wer heute noch dauerhaft offene Schächte plant oder betreibt, bewegt sich zwar vielleicht noch im Rahmen des alten Bestandsschutzes, handelt aber gegen jede wirtschaftliche und ökologische Vernunft – und gegen den Geist des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine juristische Beratung oder fachliche Planung durch einen Brandschutzsachverständigen.