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GEG und der Aufzugsschacht: was das neue Gebäudemodernisierungsgesetz fordert

GEG und der Aufzugsschacht

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es schafft das Gebäudeenergiegesetz nicht ab, sondern benennt es um und reformiert es umfassend.
  • Entfallen sind unter anderem die Heizungstauschpflicht und die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien. Die energetischen Anforderungen an Gebäude bleiben bestehen.
  • Zur Energieeffizienz gehört die Luftdichtheit der Gebäudehülle – und genau hier ist der Aufzugsschacht in vielen Gebäuden das größte verbliebene Leck.
  • Die Öffnung am Schachtkopf lässt sich dicht ausführen, ohne den Brandschutz anzutasten: § 39 der Musterbauordnung wurde ausdrücklich dafür angepasst.

Das Energiesparrecht für Gebäude hat 2026 einen neuen Namen bekommen – und mit ihm einige spürbare Änderungen. Für Eigentümer und Betreiber stellt sich die Frage, was jetzt tatsächlich gilt und welche Maßnahmen im Bestand noch sinnvoll sind. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und zeigt, warum ausgerechnet der Aufzugsschacht dabei eine größere Rolle spielt, als die meisten Energiekonzepte vermuten lassen.

Aus dem GEG wird das GModG

Am 28. Juli 2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) im Bundesgesetzblatt verkündet; in Kraft ist es seit dem 29. Juli 2026. Juristisch bemerkenswert ist die Konstruktion: Das GModG schafft das bisherige Gebäudeenergiegesetz nicht ab, sondern benennt es um und reformiert es umfassend. Das vertraute Regelwerk läuft also unter neuem Namen weiter – wer bisher vom GEG sprach, meint inhaltlich dieselbe Materie.

Die wichtigsten Änderungen für die Praxis:

  • Die Heizungstauschpflicht und die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, sind entfallen. Öl- und Gasheizungen bleiben grundsätzlich möglich.
  • Das Gesetz setzt die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie um und hält am Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2045 fest.
  • Das Inkrafttreten ist gestaffelt: Teile der Regelungen greifen erst zum 1. Januar 2027, 2028 beziehungsweise 2030.

Wichtig für die Einordnung: Der Wegfall der Heizungsvorgaben bedeutet nicht, dass energetische Anforderungen entfallen wären. Sie verlagern sich stärker auf die Frage, wie effizient ein Gebäude Energie nutzt – und wie wenig davon ungenutzt verloren geht.

Was das Gesetz vom Bestand verlangt

Für Bestandsgebäude gilt weiterhin: Wer umfassend saniert, muss bestimmte Anforderungen an die energetische Qualität einhalten. Dazu zählt neben dem Wärmeschutz der Bauteile auch die Luftdichtheit der Gebäudehülle. Der Gedanke dahinter ist einfach – eine noch so gute Dämmung nützt wenig, wenn warme Luft an anderer Stelle ungehindert nach außen strömt.

Genau an diesem Punkt lohnt der Blick auf eine Stelle, die in Energiekonzepten fast nie auftaucht.

Der Aufzugsschacht: das übersehene Leck

Jeder Aufzugsschacht besitzt am Schachtkopf eine bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Öffnung zur Rauchableitung. Klassisch steht diese Permanentöffnung dauerhaft offen – und wirkt damit wie ein permanent geöffnetes Fenster an der höchsten Stelle des Gebäudes. Über den Schornsteineffekt entweicht ganzjährig warme Luft.

Die Größenordnung ist erheblich: Eine Messung an einem Hamburger Klinikum ergab an einem einzigen 25-m-Schacht eine Verlustleistung von 9,77 kW – hochgerechnet über 85.000 kWh und mehr als 17 t CO₂ pro Jahr. Die vollständige Herleitung steht im Beitrag zum Wärmeverlust im Aufzugsschacht.

Ein Gebäude, das an dieser Stelle offen bleibt, erfüllt den Anspruch einer luftdichten Hülle nur auf dem Papier. Für die energetische Bilanz ist der Schacht damit kein Detail, sondern häufig der größte verbliebene Einzelposten.

Der scheinbare Widerspruch ist aufgelöst

Lange galt die Öffnung als unantastbar: Brandschutz geht vor, also sei der Verlust hinzunehmen. Diese Lesart ist überholt. § 39 der Musterbauordnung wurde angepasst, damit an den Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten auch die Dichtheitsanforderung erfüllt werden kann. Fachverbände – darunter der FVLR – haben ergänzend ein Merkblatt zur Luftdichtigkeit dieser Öffnungen erarbeitet.

Damit ist geklärt: Rauchableitung und Luftdichtheit schließen sich nicht aus. Die Bauordnung erlaubt verschließbare Abschlüsse, sofern sie im Brandfall selbsttätig und zusätzlich manuell geöffnet werden können. Welche Regelwerke darüber hinaus gelten, fasst der Überblick der Vorschriften zur Aufzug-Entrauchung zusammen.

Was Betreiber konkret tun können

Die Umsetzung erfolgt über ein motorisch betätigtes NRWG nach DIN EN 12101-2. Das System enev-kit ersetzt die offene Öffnung durch ein solches Gerät: Die Control-Einheit wertet CO₂, Temperatur und Luftfeuchtigkeit aus und öffnet bedarfsgerecht – bei CO₂ über 1.500 ppm, Temperatur über 35 °C, definierter Luftfeuchtigkeit oder programmierter Stoßlüftung. Im Brandfall öffnet das NRWG über einen fail-safe-Federrücklauf, auch bei Stromausfall. Im geschlossenen Zustand ist die Öffnung dicht ausgeführt (EN 1751 Klasse 2) – der energetisch entscheidende Punkt.

Je nach Schachthöhe kommt enev-kit e1 (bis 24 m) oder enev-kit e5 (bis 110 m) zum Einsatz, mit möglichen Einsparungen von bis zu 35.000 kWh und 8 t CO₂ bzw. bis zu 150.000 kWh und 38 t CO₂ pro Jahr. Die Nachrüstung dauert je nach Schacht 3 bis 8 Stunden und ist in der Regel innerhalb eines Tages abgeschlossen – ohne Eingriff in die Gebäudehülle. Ob sich die Maßnahme für Ihr Objekt rechnet, zeigt der Beitrag zur Amortisation einer Schachtentrauchung.

Warum die Marke „enev-kit“ heißt

Der Name erzählt die Geschichte des deutschen Energiesparrechts im Zeitraffer. Er leitet sich von der EnEV (Energieeinsparverordnung) ab, die bis 2020 galt. Danach folgte das GEG, das die EnEV ablöste – und seit Juli 2026 läuft dasselbe Regelwerk als GModG weiter. Der Markenname bleibt unverändert; das Anliegen dahinter ist über alle drei Generationen dasselbe geblieben: vermeidbare Energieverluste im Gebäudebetrieb beenden.

Dieser Beitrag bietet eine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Anforderungen für Ihr konkretes Objekt gelten, klären Sie mit der zuständigen Behörde und Ihrem Energieberater oder Brandschutzsachverständigen.

Sie möchten wissen, wie viel Ihr Schacht kostet – und was eine dichte Ausführung spart? Fordern Sie eine unverbindliche Beratung an oder nutzen Sie den Amortisationsrechner.

Häufige Fragen zu GEG, GModG und Aufzugsschacht

Gilt das GEG noch?

Inhaltlich ja, unter neuem Namen. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es schafft das Gebäudeenergiegesetz nicht ab, sondern benennt es um und reformiert es umfassend.

Was hat sich mit dem GModG geändert?

Entfallen sind unter anderem die Heizungstauschpflicht und die Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das Gesetz setzt die europäische Gebäuderichtlinie um und hält am Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2045 fest. Teile der Regelungen treten erst 2027, 2028 und 2030 in Kraft.

Was hat der Aufzugsschacht mit dem Energiesparrecht zu tun?

Zur Energieeffizienz gehört die Luftdichtheit der Gebäudehülle. Die dauerhaft offene Öffnung am Schachtkopf ist in vielen Gebäuden das größte verbliebene Leck – an einem gemessenen 25-m-Schacht entsprach das über 85.000 kWh und mehr als 17 t CO₂ pro Jahr.

Darf die Öffnung im Aufzugsschacht geschlossen werden?

Ja, als verschließbarer Abschluss. § 39 der Musterbauordnung wurde angepasst, damit an diesen Öffnungen auch die Dichtheitsanforderung erfüllt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Abschluss im Brandfall selbsttätig und zusätzlich manuell geöffnet werden kann – das leistet ein motorisches NRWG nach DIN EN 12101-2.

Warum heißt das Produkt enev-kit, wenn die EnEV nicht mehr gilt?

Der Markenname leitet sich von der EnEV ab, die bis 2020 galt. Ihr folgte das GEG, das seit Juli 2026 als GModG weitergeführt wird. Der Name blieb, das Ziel ebenfalls: vermeidbare Energieverluste im Gebäudebetrieb zu beenden.

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