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Förderung für den Aufzugsschacht: was die BEG 2026 für die energetische Nachrüstung vorsieht

Förderung Aufzugsschacht BEG

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird seit dem 21. Juli 2026 unter dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz fortgeführt. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle bleibt das BAFA zuständig.
  • Das offizielle BEG-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen nennt ausdrücklich Systeme zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr in Aufzugsanlagen, die zur Energieeinsparung bedarfsgerecht temporär verschließbar sind und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhalten.
  • Der Grundfördersatz für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben; die Höchstgrenzen sind nach Wohneinheiten gestaffelt.
  • Ob und in welchem Rahmen Ihre Maßnahme gefördert wird, prüft der verpflichtend einzubindende Energieeffizienz-Experte. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Die Nachrüstung am Aufzugsschacht rechnet sich bereits über die eingesparte Heizenergie. Weniger bekannt ist, dass der Fördergeber genau diese Art von System ausdrücklich auf dem Schirm hat. Dieser Beitrag zeigt, was die Bundesförderung für effiziente Gebäude nach der Reform im Sommer 2026 vorsieht, wie hoch die Förderung ausfallen kann und welche Schritte Sie in welcher Reihenfolge gehen müssen, damit der Zuschuss nicht an einem Formfehler scheitert.

Die BEG nach der Reform im Juli 2026

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) wurde auch die Förderung angepasst. Die Bundesregierung führt die BEG seit dem 21. Juli 2026 in der bekannten Struktur fort – mit neuen Förderrichtlinien, neuen technischen Mindestanforderungen und angepassten Konditionen. An den Zuständigkeiten hat sich nichts geändert: Das BAFA fördert Einzelmaßnahmen wie die an der Gebäudehülle per Zuschuss, die KfW ist unter anderem für die Effizienzhaus-Sanierung und die Kreditvariante zuständig.

Für Anträge, die vor der Umstellung gestellt oder zugesagt wurden, gelten die alten Bedingungen weiter. Wer jetzt plant, bewegt sich vollständig im neuen Regelwerk.

Was das offizielle Infoblatt zum Aufzugsschacht sagt

Welche Maßnahmen und Leistungen im Einzelnen förderfähig sind, regelt das gemeinsame BEG-Infoblatt von BAFA und KfW. In der aktuellen Version 11.0, gültig seit dem 16. September 2026, werden im Abschnitt zu den Maßnahmen an der Gebäudehülle für Aufzugsschächte ausdrücklich „Systeme zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr in Aufzugsanlagen“ aufgeführt – verbunden mit zwei Bedingungen, die beide einen genauen Blick lohnen:

  • Bedarfsgerecht temporär verschließbar. Das System muss die Öffnung am Schachtkopf im Normalbetrieb geschlossen halten und nur bei Bedarf öffnen – also genau das Gegenteil einer dauerhaft offenen Permanentöffnung.
  • Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Der Brandschutz darf nicht leiden. Die Rauchableitung nach § 39 der Musterbauordnung und den Landesbauordnungen muss vollständig gewährleistet bleiben.

Genau diese Kombination leistet enev-kit: Ein motorisch betätigtes NRWG nach DIN EN 12101-2 hält den Schacht im Normalbetrieb dicht, öffnet sensorgesteuert zur Lüftung und gibt im Brandfall über einen fail-safe-Federrücklauf den Rauchabzug frei – auch bei Stromausfall.

Wichtig: die Einordnung im Einzelfall

So klar die Nennung im Infoblatt ist, so wichtig ist ihre richtige Einordnung. Das Infoblatt führt die Aufzugsschacht-Systeme in der Liste der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen an der Außenwand auf – also im Zusammenhang mit Arbeiten an der Gebäudehülle. Ob eine Förderung in Ihrem Fall als eigenständige Einzelmaßnahme oder im Rahmen einer umfassenderen Hüllsanierung beziehungsweise einer Sanierung zum Effizienzhaus möglich ist, hängt von der konkreten Maßnahme und dem Gesamtvorhaben ab.

Diese Prüfung ist keine Formalie, sondern gesetzlich vorgesehen: Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten Pflicht. Er ermittelt die förderfähigen Ausgaben und erstellt die technischen Unterlagen für den Antrag. Klären Sie die Förderfähigkeit also immer mit ihm, bevor Sie Aufträge vergeben.

Wie hoch die Förderung ausfallen kann

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Wohngebäuden gelten beim BAFA derzeit folgende Eckwerte:

Eckwert Wohngebäude (BEG EM, Gebäudehülle)
Grundfördersatz 15 % der förderfähigen Ausgaben
Mindestinvestition 300 Euro brutto
Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben 30.000 € für die 1. Wohneinheit · je 15.000 € für die 2.–6. · je 8.000 € ab der 7.
Höchstgrenze mit iSFP-Bonus 60.000 € · je 30.000 € · je 15.000 €
iSFP-Bonus + 5 %, jedoch erst oberhalb eines Mindestinvestitionsvolumens

Drei Details sind für Maßnahmen am Aufzugsschacht besonders relevant:

Die Höchstgrenze bezieht sich auf das ganze Haus. Für Maßnahmen, die der Energieeinsparung im gesamten Gebäude dienen – wie etwa eine Dach- oder Kellerdeckendämmung –, richtet sich der Höchstbetrag nach der Gesamtzahl der Wohneinheiten. Ein Aufzugsschacht versorgt typischerweise alle Etagen; die Einordnung nimmt der Energieeffizienz-Experte vor.

Der iSFP-Bonus hat eine hohe Einstiegsschwelle. Der Bonus von 5 % für einen individuellen Sanierungsfahrplan wird seit der Reform erst gewährt, wenn im selben Antrag ein Mindestinvestitionsvolumen erreicht wird, das der jeweiligen Höchstgrenze ohne Bonus entspricht – bei drei Wohneinheiten also 60.000 Euro. Der Bonus fällt zudem nur auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle an. Für eine einzelne Maßnahme am Schacht spielt er daher meist nur eine Rolle, wenn sie Teil eines größeren Sanierungspakets ist.

Brutto oder netto. Grundsätzlich können Bruttokosten angesetzt werden. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – etwa als gewerblicher Vermieter –, kann nur die Nettokosten ansetzen.

Auch Nichtwohngebäude werden gefördert

Kliniken, Labore, Bürogebäude und andere Nichtwohngebäude sind ausdrücklich eingeschlossen – und gerade dort sind Aufzugsschächte oft besonders hoch und die Einsparpotenziale entsprechend groß. Referenzobjekte wie das Gesundheitszentrum Medicum am KBO, das St. Franziskus Hospital Münster oder das Laborgebäude der Merck KGaA zeigen, in welchen Gebäudetypen die Maßnahme ihre größte Wirkung entfaltet. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nicht nach Wohneinheiten, sondern nach der Nettogrundfläche der betroffenen, thermisch konditionierten Gebäudezonen. Die konkrete Berechnung übernimmt auch hier der Energieeffizienz-Experte.

So gehen Sie vor – Schritt für Schritt

  1. Gebäudealter prüfen. Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
  2. Energieeffizienz-Experten einbinden. Eine Suche nach zugelassenen Experten bietet die Deutsche Energie-Agentur unter energie-effizienz-experten.de. Er klärt die Förderfähigkeit und erstellt die technische Projektbeschreibung.
  3. Technische Unterlagen bereitstellen. Für die Prüfung benötigt der Experte Herstellerangaben und Nachweise zum System – etwa die Zertifizierung des NRWG nach DIN EN 12101-2 und die CE-Kennzeichnung. Diese Unterlagen stellen wir Ihnen für Ihr Objekt zusammen.
  4. Antrag vor Beginn stellen. Der Antrag muss gestellt werden, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag ist zulässig, wenn er unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen wird.
  5. Umsetzen und nachweisen. Nach der Montage – bei enev-kit je nach Schacht 3 bis 8 Stunden – wird die Maßnahme über den Verwendungsnachweis abgerechnet.

Die häufigsten Stolperfallen

  • Zu früh begonnen. Ein unbedingter Auftrag oder der Arbeitsbeginn vor dem Antrag gefährdet die Förderung.
  • Doppelförderung. Wird eine Maßnahme über die BEG gefördert, ist die steuerliche Förderung nach § 35a Abs. 3 und § 35c EStG für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
  • Kombinationsverbot. Seit dem 21. Juli 2026 können Einzelmaßnahmen (BEG EM) und eine Sanierung zum Effizienzhaus beziehungsweise Effizienzgebäude (BEG WG/NWG) nicht mehr parallel beantragt werden. Zwischen beiden liegen mindestens drei Jahre. Wer eine größere Sanierung plant, sollte deshalb früh entscheiden, in welchem Rahmen die Maßnahme am Schacht umgesetzt wird.
  • Falsche Infoblatt-Version. Maßgeblich ist immer die Fassung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Speichern Sie diese Fassung zu Ihren Antragsunterlagen.

Auch ohne Zuschuss wirtschaftlich

Eine Förderung verbessert die Rechnung – sie ist aber nicht der Grund, warum sich die Maßnahme lohnt. Über die dauerhaft offene Öffnung geht ganzjährig Heizenergie verloren: An einem gemessenen 25-m-Schacht waren es über 85.000 kWh und mehr als 17 t CO₂ pro Jahr. Über verschiedene Objekte hinweg sind 900 bis 9.000 EUR Betriebskosten und 3 bis 30 t CO₂ pro Aufzugsschacht und Jahr vermeidbar. Wie sich das in eine Amortisationsrechnung übersetzt, zeigt der Beitrag zur Amortisation einer Schachtentrauchung.

enev-kit stammt von der Aleatec GmbH, einem nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifizierten Hersteller mit eigener Produktion in Schwarzenbek.

Dieser Beitrag gibt den Stand der Förderbedingungen vom September 2026 wieder und ersetzt keine Förder-, Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind allein die Förderrichtlinie, die Technischen Mindestanforderungen und das Infoblatt in der zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung.

Sie möchten wissen, ob und wie Ihre Maßnahme am Aufzugsschacht gefördert werden kann? Fordern Sie eine unverbindliche Beratung an – wir stellen die technischen Unterlagen für Ihren Energieeffizienz-Experten bereit und rechnen Ihnen die Einsparung mit dem Amortisationsrechner vor.

Häufige Fragen zur Förderung am Aufzugsschacht

Wird eine energetische Nachrüstung am Aufzugsschacht gefördert?

Das offizielle BEG-Infoblatt (Version 11.0, gültig ab 16. September 2026) nennt ausdrücklich Systeme zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr in Aufzugsanlagen, die zur Energieeinsparung bedarfsgerecht temporär verschließbar sind und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhalten. Ob und in welchem Rahmen Ihr konkretes Vorhaben gefördert wird, prüft der verpflichtend einzubindende Energieeffizienz-Experte.

Wie hoch ist die Förderung?

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt der Grundfördersatz beim BAFA 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze liegt bei Wohngebäuden bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Brauche ich einen Energieeffizienz-Experten?

Ja. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist seine Einbindung Voraussetzung für die Antragstellung. Er prüft die Förderfähigkeit, ermittelt die förderfähigen Ausgaben und erstellt die technischen Unterlagen.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Vor Beginn des Vorhabens. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag darf bereits geschlossen werden, wenn er unter der Bedingung der Förderzusage steht. Ein unbedingter Auftrag oder der Arbeitsbeginn vor Antragstellung gefährdet die Förderung.

Gilt die Förderung auch für Kliniken, Labore und Bürogebäude?

Ja, die BEG umfasst auch Nichtwohngebäude. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben richtet sich dort nach der Nettogrundfläche der betroffenen, thermisch konditionierten Gebäudezonen. Die konkrete Berechnung erfolgt über den Energieeffizienz-Experten.

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