Blog

Aufzug-Entrauchung: die wichtigsten Vorschriften 2026 im Überblick

Aufzug-Entrauchung Vorschriften

Table of Contents

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht zur Rauchableitung im Aufzugsschacht ergibt sich aus § 39 Abs. 3 der Musterbauordnung und den Landesbauordnungen: freier Querschnitt mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m².
  • Neu und praxisrelevant: § 39 MBO wurde so angepasst, dass an diesen Öffnungen auch die Luftdichtigkeit im Sinne des GEG erfüllt werden kann – Brandschutz und Energieeffizienz sind damit ausdrücklich vereinbar.
  • Für Geräte und Anlagen gelten DIN EN 12101-2 (NRWG), VdS und DIN EN 54-20 (Rauchansaugung) sowie EN 54-7 (punktförmige Melder). Ergänzt wird das durch die Richtlinien VDI 6211 und VDI 6017 (beide Oktober 2024).
  • Verschließbare Abschlüsse sind zulässig, sofern sie im Brandfall selbsttätig und manuell öffnen. Genau das leistet ein motorisches NRWG – die Grundlage, um die Öffnung dicht zu halten und Wärmeverluste zu stoppen.

Rund um die Entrauchung von Aufzugsschächten kursieren viele Halbwahrheiten – und die Regelwerke haben sich zuletzt spürbar bewegt. Dieser Überblick fasst zusammen, welche Vorschriften 2026 tatsächlich gelten, was sich mit der Anpassung der Musterbauordnung und den neuen VDI-Richtlinien geändert hat und was das für Betreiber, Planer und Aufzugsfirmen konkret bedeutet.

Die rechtliche Grundlage: § 39 MBO und die Landesbauordnungen

Ausgangspunkt jeder Betrachtung ist die Musterbauordnung (MBO). Nach § 39 Abs. 3 müssen Fahrschächte lüftbar sein und eine Öffnung zur Rauchableitung besitzen. Für deren Größe gilt ein klarer Mindestwert: ein freier Querschnitt von mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m². Die Öffnung muss außerdem so liegen, dass Windeinfluss den Rauchaustritt nicht behindert.

Wichtig ist die Rechtsnatur: Die MBO ist eine Musterregelung. Rechtsverbindlich sind die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer, die auf der MBO basieren, im Detail aber länderspezifisch abweichen können. Für die Praxis heißt das: Der Grundsatz – Rauchableitung am Schachtkopf ist Pflicht – gilt überall; die genaue Umsetzung ist im jeweiligen Landesrecht zu prüfen. Diese Übersicht ersetzt keine objektbezogene Bewertung durch die zuständige Bauaufsicht oder einen Brandschutzsachverständigen.

Die zentrale Neuerung: Brandschutz und Luftdichtigkeit zusammengedacht

Über Jahre standen zwei Anforderungen scheinbar im Widerspruch: Der Brandschutz verlangt eine Öffnung zur Rauchableitung, das Energierecht verlangt eine luftdichte Gebäudehülle. Eine dauerhaft offene Permanentöffnung erfüllt das Erste und verletzt das Zweite.

Genau hier hat sich die Regelung weiterentwickelt: § 39 MBO wurde angepasst, damit die Dichtheitsanforderung auch bei den Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten erfüllt werden kann. Flankierend haben Fachverbände – darunter der FVLR – ein Merkblatt zur Luftdichtigkeit dieser Öffnungen erarbeitet, das erläutert, wie sich die Luftdichtheit eines Gebäudes trotz vorhandener Rauchableitungsöffnungen nachweisen lässt.

Für Betreiber ist das die entscheidende Botschaft: Brandschutz und die Dichtheitsanforderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetz) sind kein Entweder-oder mehr. Eine verschließbare, dichte Ausführung der Öffnung ist der ausdrücklich vorgesehene Weg, beides zu erfüllen.

Die relevanten Normen und Richtlinien im Überblick

Neben dem Baurecht regeln mehrere technische Normen und Richtlinien die Ausführung. Die folgende Übersicht zeigt, was 2026 gilt und wofür es zuständig ist:

Regelwerk Gegenstand
§ 39 Abs. 3 MBO / Landesbauordnungen Pflicht und Mindestquerschnitt der Rauchableitung im Fahrschacht
DIN EN 12101-2 Produktnorm für Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG)
DIN EN 54-20 Ansaugrauchmelder (Rauchansaugsysteme, RAS)
DIN EN 54-7 punktförmige Rauchmelder
VdS Anerkennung/Prüfung für Rauchabzug und Meldetechnik
VDI 6211 (Oktober 2024) Entrauchung und Belüftung von Aufzugsanlagen und Aufzugsschächten
VDI 6017 (Oktober 2024) Steuerung von Aufzügen im Brandfall (Brandfallsteuerung)

Zwei Punkte verdienen 2026 besondere Aufmerksamkeit. Erstens die VDI 6211: Sie widmet sich gezielt der Entrauchung und Belüftung von Aufzugsanlagen und -schächten und bündelt damit ein Thema, das zuvor über viele Einzelregelungen verteilt war. Zweitens die überarbeitete VDI 6017: Sie präzisiert, wann eine Brandmeldung als kritisch gilt und wie Aufzüge im Brandfall gesteuert werden – etwa das Anfahren einer Ausweichhaltestelle, wenn an der Bestimmungshaltestelle Rauch detektiert wird.

Die maßgebliche Produktnorm für das entscheidende Bauteil bleibt die DIN EN 12101-2. Ein nach ihr geprüftes, vertikal oder auf dem Dach eingebautes NRWG ist die anerkannte Lösung zur Rauchableitung im Aufzugsschacht – mehr dazu im Beitrag NRWG im Aufzugsschacht.

Was das für Betreiber 2026 konkret bedeutet

Aus dem Regelwerk lassen sich drei praktische Konsequenzen ableiten. Erstens: An der Pflicht zur Rauchableitung ändert sich nichts – jeder Fahrschacht braucht sie, und der Mindestquerschnitt bleibt bestehen. Zweitens: Die dauerhaft offene Öffnung ist nicht alternativlos. Die Bauordnung erlaubt verschließbare Abschlüsse, sofern sie im Brandfall selbsttätig und zusätzlich manuell von mindestens einer Stelle geöffnet werden können. Drittens: Die energetische Seite ist kein Nebenaspekt mehr, sondern ausdrücklich Teil der Anforderung – wer saniert oder neu baut, muss die Luftdichtigkeit auch an dieser Stelle mitdenken.

Damit wird die geschlossene, dichte Ausführung der Rauchableitungsöffnung 2026 vom „nice to have“ zur naheliegenden Standardlösung: Sie erfüllt den Brandschutz, bedient die Dichtheitsanforderung des GEG und beendet nebenbei den ganzjährigen Wärmeverlust über den Schornsteineffekt.

Wie enev-kit die Vorschriften erfüllt

Das System enev-kit zur Aufzugsschachtentrauchung mit Be- und Entlüftung ist genau auf diese Anforderungslage ausgelegt. Es ersetzt die offene Permanentöffnung durch ein motorisch betätigtes NRWG nach DIN EN 12101-2, das über die Control-Einheit gesteuert wird. Im geschlossenen Zustand ist die Öffnung dicht ausgeführt (Dichtheitsklasse nach EN 1751 Klasse 2) – damit erfüllt sie die Luftdichtigkeitsanforderung. Im Brand- oder Bedarfsfall öffnet das NRWG über einen fail-safe-Federrücklauf zuverlässig, auch bei Stromausfall. Das System ist CE-zertifiziert und erfüllt die Anforderungen nach VdS sowie DIN EN 54-20; per Signal kann es den Aufzug in die Evakuierungsfahrt versetzen – anschlussfähig an die Logik der Brandfallsteuerung.

So bringt enev-kit alle Anforderungen unter einen Hut: die Rauchableitung nach Baurecht, die Produkt- und Meldenormen und die Dichtheit nach GEG. Je nach Schachthöhe kommt die Basisvariante enev-kit e1 (bis 24 m) oder die Premiumvariante enev-kit e5 (bis 110 m) zum Einsatz; entsprechend sind bis zu 35.000 kWh und 8 t CO₂ bzw. bis zu 150.000 kWh und 38 t CO₂ pro Jahr an Einsparung möglich. Welche Variante passt, zeigt der Vergleich enev-kit e1 vs. e5.

Sie möchten prüfen, ob Ihr Aufzugsschacht die aktuellen Vorschriften erfüllt und wie viel eine dichte Ausführung spart? Fordern Sie eine unverbindliche Beratung an oder ermitteln Sie Ihr Einsparpotenzial mit dem Calculate your savings.

Häufige Fragen zu den Vorschriften der Aufzug-Entrauchung

Welche Vorschrift regelt die Entrauchung im Aufzugsschacht?

Grundlage ist § 39 Abs. 3 der Musterbauordnung, umgesetzt in den Landesbauordnungen: Fahrschächte müssen lüftbar sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens 0,10 m², besitzen. Für Geräte und Anlagen gelten ergänzend DIN EN 12101-2, DIN EN 54-20, EN 54-7, VdS sowie die Richtlinien VDI 6211 und VDI 6017.

Was hat sich 2024/2026 an den Vorschriften geändert?

§ 39 MBO wurde angepasst, damit an den Rauchableitungsöffnungen auch die Luftdichtigkeit erfüllt werden kann; ein Fachverbände-Merkblatt (u. a. FVLR) erläutert den Nachweis. Zusätzlich sind im Oktober 2024 die VDI 6211 (Entrauchung und Belüftung von Aufzugsanlagen) und die überarbeitete VDI 6017 (Aufzugssteuerung im Brandfall) erschienen.

Darf die Permanentöffnung geschlossen werden?

Ja, in Form eines verschließbaren Abschlusses. Die Bauordnung erlaubt Abschlüsse, sofern sie im Brandfall selbsttätig und zusätzlich manuell von mindestens einer Stelle geöffnet werden können. Ein motorisches NRWG erfüllt diese Vorgabe und hält die Öffnung im Normalbetrieb dicht.

Widersprechen sich Brandschutz und GEG bei der Rauchableitung?

Nein – nicht mehr. Mit der Anpassung des § 39 MBO ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Öffnung zur Rauchableitung zugleich die Luftdichtigkeit erfüllen kann. Eine dichte, verschließbare Ausführung bedient beide Anforderungen.

Gelten die Vorschriften auch für Bestandsgebäude?

Die Pflicht zur Rauchableitung gilt für jeden Fahrschacht. Energetische Anforderungen greifen vor allem bei Neubau und Sanierung. Unabhängig davon lässt sich eine dichte, verschließbare Ausführung im Bestand nachrüsten – mit enev-kit je nach Schacht in 3 bis 8 Stunden. Die verbindliche Bewertung im Einzelfall bleibt Sache der zuständigen Bauaufsicht.

Das könnte Sie auch interessieren

en_USEnglish

Search